§ 40 SGB 8 – Krankenhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
-
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
-
Zweites Kapitel – Leistungen der Jugendhilfe · Erster Abschnitt – Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 13 – Jugendsozialarbeit
-
… Zweiter Abschnitt – Förderung der Erziehung in der Familie
- § 19 – Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
-
… Vierter Abschnitt – Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige · Vierter Unterabschnitt – Hilfe für junge Volljährige
- § 41 – Hilfe für junge Volljährige
-
-
AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
-
- § 4 – Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026