§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
- 1.
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
- 2.
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
- 3.
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
- 4.
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Fußnoten
(+++ § 48: Zur Nichtanwendung vgl. § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB 6 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten · Dritter Titel – Renten wegen Todes
- § 46 – Witwenrente und Witwerrente
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… Vierter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen
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… Fünfter Unterabschnitt – Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 – Beginn und Änderung in Sonderfällen
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… Dritter Abschnitt – Zusatzleistungen
- § 108 – Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
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Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 – Versicherungskonto
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Zweiter Abschnitt – Renten, Beihilfen, Abfindungen · Dritter Unterabschnitt – Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 73 – Änderungen und Ende von Renten
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Fünftes Kapitel – Organisation · Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit · Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 136 – Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
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AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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Sechster Abschnitt – Verfahren
- § 25 – Änderung des Bescheides
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AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
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- § 5 – Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
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BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
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Abschnitt IX – Verfahren
- § 53 – Änderung des Bescheides
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Erster Abschnitt – Leistungen
- § 6a – Kinderzuschlag
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 330 – Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen · Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7a – Feststellung des Erwerbsstatus
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 228 – Rente als beitragspflichtige Einnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026