§ 25 AFBG – Änderung des Bescheides
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
- 1.
- zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde,
- 2.
- zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt,
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
Zweiter Abschnitt – Persönliche Voraussetzungen
- § 8 – Staatsangehörigkeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AFBG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024