§ 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
- 1.
- vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 540 Euro,
- 2.
- vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 690 Euro.
(2) (weggefallen)
- 1.
- für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro,
- 2.
- für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,
- 1.
- zu 50 vom Hundert und
- 2.
- zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
- 1.
- Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
- 2.
- in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
- 3.
- in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
-
Abschnitt II – Persönliche Voraussetzungen
- § 8 – Staatsangehörigkeit
-
Abschnitt III – Leistungen
- § 18a – Einkommensabhängige Rückzahlung
-
Abschnitt IV – Einkommensanrechnung
- § 22 – Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
-
Abschnitt IX – Verfahren
-
Abschnitt XII – Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 66a – Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung
-
-
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
Sechster Abschnitt – Verfahren
- § 25 – Änderung des Bescheides
-
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe
- § 67 – Einkommensanrechnung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026