§ 47 SGB X – Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- 1.
- der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
- 2.
- mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
- 1.
- die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,
- 2.
- mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Dritter Abschnitt – Verwaltungsakt · Erster Titel – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 34 – Zusicherung
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… Zweiter Titel – Bestandskraft des Verwaltungsaktes
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Verfahren
- § 40 – Anwendung von Verfahrensvorschriften
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Zweiter Abschnitt – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026