§ 228 SGB 5 – Rente als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.
(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 229 – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- § 232b – Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
- § 233 – Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
- § 234 – Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
- § 235 – Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
- § 236 – Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
- § 237 – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
- § 240 – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
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… Dritter Titel – Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 247 – Beitragssatz aus der Rente
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… Vierter Titel – Tragung der Beiträge
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… Fünfter Titel – Zahlung der Beiträge
- § 255 – Beitragszahlung aus der Rente
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026