§ 237 SGB 5 – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
- 1.
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3.
- das Arbeitseinkommen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen · Vierter Abschnitt – Meldungen
- § 202 – Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
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Achtes Kapitel – Finanzierung · Erster Abschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 226 – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
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… Vierter Titel – Tragung der Beiträge
- § 249a – Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
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Fünfzehntes Kapitel – Weitere Übergangsvorschriften
- § 426 – Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 5, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026