§ 89 SGB 6 – Mehrere Rentenansprüche
- 1.
- Regelaltersrente,
- 2.
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
- 5.
- Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
- 6.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- 7.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- Erziehungsrente,
- 10.
- (weggefallen)
- 11.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 12.
- Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle · Neunter Unterabschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
- § 272a – Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 6, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026