§ 23 OWiG – Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2.
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

Fußnoten

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026