§ 36 TabakerzG – Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026