§ 37 KCanG – Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024