§ 37 VerpackG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerpackG, nicht nur diese Vorschrift):

G aufgeh. durch Art. 7 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 mWv 12.8.2026

Ersetzt durch G 2129-75 v. 13.7.2026 I Nr. 207 (VerpackDG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026