§ 75 MsbG – Festlegungen der Bundesnetzagentur
- 1.
- im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 2.
- zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,
- 3.
- zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,
- 4.
- zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für die Bereiche Gas und Wasserstoff,
- 5.
- zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,
- 6.
- zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,
- 7.
- zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,
- 8.
- zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,
- 9.
- zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,
- 10.
- zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
-
Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- § 34 – Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung
-
Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 1 – Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung
-
… Kapitel 2 – Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen
- § 57 – Erhebung von Stammdaten
-
… Kapitel 3 – Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung · Abschnitt 1 – Pflichten des Messstellenbetreibers
-
… Abschnitt 2 – Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
- § 66 – Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
- § 67 – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
- § 67a – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
- § 67b – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Aggregationsverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
- § 68 – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
- § 69 – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026