§ 66 MsbG – Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
- 1.
- zur Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
- 2.
- zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- 3.
- zum sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb und zu einer optimierten Planung des Energieversorgungsnetzes sowie zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
- 4.
- zur netzplanerischen Berücksichtigung und netzbetrieblichen Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 13a und 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
- 5.
- zur Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
- 6.
- zur effizienten Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
- 7.
- zur Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
- 8.
- zur Überprüfung der Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Erstellung des Gesamtberichtes nach § 12 Absatz 2a bis 2c des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 9.
- zur Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 75 dieses Gesetzes ergebender Pflichten.
- 1.
- dem Energielieferanten für die Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung Leistungswerte sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten,
- 2.
- die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
- 2.
- im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 1 – Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung
- § 52 – Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung
-
… Kapitel 3 – Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung · Abschnitt 1 – Pflichten des Messstellenbetreibers
- § 60 – Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung
-
… Abschnitt 2 – Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
-
… Kapitel 4 – Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
- § 75 – Festlegungen der Bundesnetzagentur
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026