§ 13a EnWG – Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich
- 1.
- derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
- 2.
- zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen.
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Ist der Strom nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten.
- 1.
- die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
- 2.
- den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
- 3.
- die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen,
- 4.
- die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
- 5.
- im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. Trifft ein nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.
Fußnoten
(+++ § 13a: Zur Anwendung vgl. § 14 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 1 – Aufgaben der Netzbetreiber
- § 12 – Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
- § 13 – Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
- § 13b – Stilllegungen von Anlagen
- § 13c – Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
- § 13i – Weitere Verordnungsermächtigungen
- § 13j – Festlegungskompetenzen
- § 13k – Nutzen statt Abregeln
- § 14 – Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation
- § 14c – Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
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… Abschnitt 3 – Netzzugang
- § 23b – Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
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Teil 10 – Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 – Übergangsregelungen
- § 119 – Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
- Anlage (zu § 13g) – Berechnung der Vergütung
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 4 – Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
- § 57 – Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
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Teil 6 – Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 85 – Aufgaben der Bundesnetzagentur
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88a – Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
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… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- Anlage 2 – (zu § 36h) Referenzertrag
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MsbGMessstellenbetriebsgesetz
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Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- § 34 – Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung
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Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 3 – Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung · Abschnitt 2 – Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
- § 66 – Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026