§ 63 MsbG – Übermittlung von Stammdaten; Löschung
Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber für die in § 50 Absatz 2 Nummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von § 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stellen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways zu übermitteln. Stammdaten sind spätestens zwölf Monate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage zu löschen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MsbGMessstellenbetriebsgesetz
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Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 4 – Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
- § 75 – Festlegungen der Bundesnetzagentur
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026