§ 57 MsbG – Erhebung von Stammdaten

Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere
1.
bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
2.
bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026