§ 46 MsbG – Verordnungsermächtigungen

Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
5.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
6.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
7.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026