§ 67a MsbG – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

(1) Der Messwertweiterverarbeiter darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
die Aufbereitung von zählpunktscharfen Messwerten zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen,
2.
die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.

(2) Der Messwertweiterverarbeiter übermittelt die aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.

(3) Der Messwertweiterverarbeiter muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026