§ 54 BBiG – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle nach § 71 oder § 72 Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
- 1.
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2.
- das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen,
- 3.
- die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
- 4.
- das Prüfungsverfahren.
- 1.
- dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3 sowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,
- 2.
- dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional in“,
- 3.
- dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.
(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.
Fußnoten
(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 54 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 106 Abs. 3 Satz 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Anwendungsbereich
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung · Abschnitt 3 – Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
-
Teil 5 – Bundesinstitut für Berufsbildung
- § 90 – Aufgaben
-
Teil 6 – Bußgeldvorschriften
- § 101 – Bußgeldvorschriften
-
Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 106 – Übergangsregelung
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-
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026