§ 53a BBiG – Fortbildungsstufen
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
- als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2.
- als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3.
- als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
Fußnoten
(+++ § 53a bis 53e Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
Erster Abschnitt – Förderungsfähige Maßnahmen
- § 6 – Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026