§ 53b BBiG – Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
- 1.
- die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und
- 2.
- die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.
- 1.
- der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- 2.
- das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6.
- 1.
- die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2.
- die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Fußnoten
(+++ § 53a bis 53e Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 53b Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung · Abschnitt 2 – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
- § 54 – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
-
… Abschnitt 3 – Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
- § 57 – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
-
Teil 6 – Bußgeldvorschriften
- § 101 – Bußgeldvorschriften
-
Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 106 – Übergangsregelung
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AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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Erster Abschnitt – Förderungsfähige Maßnahmen
- § 2 – Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 – Verhältnis zu anderen Leistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026