§ 53c BBiG – Bachelor Professional
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
- 1.
- der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
- 2.
- das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 oder
- 3.
- ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.
- 1.
- die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
- 2.
- die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Fußnoten
(+++ § 53a bis 53e Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 53c Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2025 vgl. § 106 Abs. 4 Satz 1 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung · Abschnitt 2 – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
- § 54 – Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
-
Teil 6 – Bußgeldvorschriften
- § 101 – Bußgeldvorschriften
-
Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 106 – Übergangsregelung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026