§ 42f HwO
(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen.
- 1.
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2.
- das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen,
- 3.
- die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
- 4.
- das Prüfungsverfahren.
- 1.
- dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42b Absatz 2 und 3 sowie des § 42a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,
- 2.
- dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor Professional in“,
- 3.
- dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern „Master Professional in“.
(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat. § 42c Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 42d Absatz 4 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HwOHandwerksordnung
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Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk · Siebenter Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
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… Neunter Abschnitt – Berufsbildungsausschuß
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Fünfter Teil – Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften · Erster Abschnitt – Bußgeldvorschriften
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… Dritter Abschnitt – Schlußvorschriften
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AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 5 – Bundesinstitut für Berufsbildung
- § 90 – Aufgaben
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025