§ 227 ZPO – Terminsänderung
- 1.
- das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
- 2.
- die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
- 3.
- das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
- 1.
- Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
- 2.
- Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Wechsel- oder Scheckprozesse,
- 5.
- Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
- 6.
- Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
- 7.
- Zwangsvollstreckungsverfahren oder
- 8.
- Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
(5) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 3 – Verfahren · Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 251a – Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
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-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
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Dritter Teil – Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen · Erster Abschnitt – Urteilsverfahren · Erster Unterabschnitt – Erster Rechtszug
- § 46 – Grundsatz
-
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BauGBBaugesetzbuch
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Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften · Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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FGOFinanzgerichtsordnung
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Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren · Abschnitt 3 – Sofortige Beschwerde
- § 175 – Verfahrensvorschriften
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InsOInsolvenzordnung
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 5 – Verfahrensgrundsätze
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- § 82 – Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
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PatGPatentgesetz
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Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht · 3. – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil II – Verfahren · 9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026