§ 128a ZPO – Videoverhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.
(2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.
(3) Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(4) Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(6) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
(7) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 2 – Parteien · Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 118 – Bewilligungsverfahren
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… Abschnitt 3 – Verfahren · Titel 1 – Mündliche Verhandlung
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… Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
- § 227 – Terminsänderung
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Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten · Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
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… Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
- § 411 – Schriftliches Gutachten
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… Titel 12 – Selbständiges Beweisverfahren
- § 492 – Beweisaufnahme
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Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union · Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 · Titel 1 – Erkenntnisverfahren
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Buch 12 – Erprobung und Evaluierung · Abschnitt 2 – Erprobung eines Online-Verfahrens · Titel 2 – Verfahren
- § 1127 – Verhandlung
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 13a – Internationale Verfahren
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 6 – Nichtigkeit und Löschung
- § 34a – Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
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FGOFinanzgerichtsordnung
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Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt III – Verfahren im ersten Rechtszug
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GebrMGGebrauchsmustergesetz
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InsOInsolvenzordnung
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 4 – Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 60 – Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
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PatGPatentgesetz
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Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026