§ 79 FGO
- 1.
- die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; § 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;
- 2.
- den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
- 3.
- Auskünfte einholen;
- 4.
- die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
- 5.
- das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
- 6.
- Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FGO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;
zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 10 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 12 Abs. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026