§ 160a ZPO – Vorläufige Protokollaufzeichnung
(1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.
(2) Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
- 1.
- zu den Prozessakten zu nehmen,
- 2.
- bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder
- 3.
- auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.
- 1.
- sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
- 2.
- in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
(5) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
(6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
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Dritter Teil – Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen · Erster Abschnitt – Urteilsverfahren · Erster Unterabschnitt – Erster Rechtszug
- § 50a – Videoverhandlung
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 6 – Nichtigkeit und Löschung
- § 34a – Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten · Abschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 60 – Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
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PatGPatentgesetz
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Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil II – Verfahren · 9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026