§ 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag · Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum · Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 549 – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
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… Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses · Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 568 – Form und Inhalt der Kündigung
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… Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
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… Unterkapitel 3 – Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
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… Unterkapitel 4 – Werkwohnungen
- § 576a – Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 2 – Parteien · Titel 5 – Prozesskosten
- § 93b – Kosten bei Räumungsklagen
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… Abschnitt 3 – Verfahren · Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
- § 227 – Terminsänderung
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Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 – Urteil
- § 308a – Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 708 – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 7 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Wertvorschriften
- § 41 – Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026