§ 113 FamFG – Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
- 1.
- die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
- 2.
- die Voraussetzungen einer Klageänderung,
- 3.
- die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
- 4.
- die Güteverhandlung,
- 5.
- die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
- 6.
- das Anerkenntnis,
- 7.
- die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
- 8.
- den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
- 1.
- Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
- 2.
- Klage die Bezeichnung Antrag,
- 3.
- Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
- 4.
- Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
- 5.
- Partei die Bezeichnung Beteiligter.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GKGGerichtskostengesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1 – Geltungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FamFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 4 G v. 29.3.2026 I Nr. 83 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 11 Abs. 7 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026