§ 39 ZKG – Vereinbarung weiterer Dienstleistungen

Unbeschadet des § 32 dürfen das kontoführende Institut und der Kontoinhaber zusätzlich Dienstleistungen vereinbaren, die sich auf das Basiskonto beziehen und nicht von § 38 erfasst sind. Dies schließt auch die Vereinbarung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines Entgelts für eine geduldete Überziehung gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026