§ 40 ZKG – Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskontos sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026