§ 32 ZKG – Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot
(1) Der Abschluss und der gesetzlich vorgegebene Inhalt eines Basiskontovertrags nach dem dritten Unterabschnitt sowie die tatsächliche Nutzung des hiervon umfassten Leistungsangebots dürfen nur von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden:
- 1.
- von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe nur dann, wenn sich der Verpflichtete bei der Kontoführung mit seinem Geschäftsmodell ausnahmslos an Personen dieser Berufsgruppe wendet, sowie
- 2.
- von dem Erwerb von Geschäftsanteilen eines Verpflichteten, wenn der Verpflichtete diese Anforderung an alle seine Kunden gleichermaßen stellt.
(2) Alle weiteren Koppelungen mit der Nutzung oder der Vereinbarung zusätzlicher Dienstleistungen sind unzulässig.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZKGZahlungskontengesetz
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Abschnitt 2 – Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten · Unterabschnitt 1 – Informationspflichten
- § 14 – Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
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Abschnitt 5 – Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen · Unterabschnitt 3 – Basiskontovertrag
- § 39 – Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
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Abschnitt 6 – Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
- § 49 – Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis
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Abschnitt 7 – Sanktionen
- § 53 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026