§ 19 WoFG – Wohnfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 1 – Allgemeines zur Förderung · Abschnitt 2 – Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage
- § 10 – Wohnungsgrößen
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 2 – Einkommensermittlung
- § 21 – Begriff des Jahreseinkommens
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Teil 5 – Überleitungs- und Schlussvorschriften
- § 46 – Zeitlicher Anwendungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026