§ 18 WoFG – Haushaltsangehörige
(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
- 1.
- der Antragsteller,
- 2.
- der Ehegatte,
- 3.
- der Lebenspartner und
- 4.
- der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 3 – Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum
- § 27 – Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte
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Teil 5 – Überleitungs- und Schlussvorschriften
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WoBindGWohnungsbindungsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Bindungen des Verfügungsberechtigten
- § 4 – Überlassung an Wohnberechtigte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026