§ 10 WoFG – Wohnungsgrößen
(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- 1.
- Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
- 2.
- Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 1 – Allgemeines zur Förderung · Abschnitt 2 – Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage
- § 5 – Anforderungen an die Förderung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026