§ 20 WoFG – Gesamteinkommen
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WoFGWohnraumförderungsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeines zur Förderung · Abschnitt 2 – Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage
- § 9 – Einkommensgrenzen
-
Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 4 – Ausgleich von Fehlförderungen
- § 35 – Einkommensermittlung und Einkommensnachweis
-
Teil 5 – Überleitungs- und Schlussvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026