§ 44b UrhG – Text und Data Mining
(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UrhGUrheberrechtsgesetz
-
Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 4 – Inhalt des Urheberrechts · Unterabschnitt 3 – Verwertungsrechte
- § 23 – Bearbeitungen und Umgestaltungen
-
… Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 4 – Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- § 60d – Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
-
… Abschnitt 8 – Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
-
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 6 – Schutz des Datenbankherstellers
- § 87c – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
-
Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 1 – Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026