§ 44a UrhG – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- 1.
- eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- 2.
- eine rechtmäßige Nutzung
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 1 – Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 – Nachgelassene Werke
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026