§ 23 UrhG – Bearbeitungen und Umgestaltungen
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
- 1.
- die Verfilmung eines Werkes,
- 2.
- die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
- 3.
- den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
- 4.
- die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UrhGUrheberrechtsgesetz
-
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 1 – Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 – Nachgelassene Werke
-
… Abschnitt 4 – Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 – Verwertungsrechte
-
Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 137g – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026