§ 85 UrhG – Verwertungsrechte
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 1 – Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 45c – Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
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… Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung · Unterabschnitt 5 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 – Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes · Unterabschnitt 2 – Verwandte Schutzrechte
- § 126 – Schutz des Herstellers von Tonträgern
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… Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 4 – Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
- § 49 – Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026