§ 34 UmwG – Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 31 – Annahme des Angebots
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Vierter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 78 – Anzuwendende Vorschriften
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… Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 90 – Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
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… Sechster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 104a – Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Möglichkeit der Spaltung
- § 125 – Anzuwendende Vorschriften
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Viertes Buch – Vermögensübertragung · Zweiter Teil – Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand · Erster Abschnitt – Vollübertragung
- § 176 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
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… Dritter Teil – Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen · Zweiter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen · Erster Unterabschnitt – Vollübertragung
- § 181 – Gewährung der Gegenleistung
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Erster Teil – Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 313 – Barabfindung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024