§ 125 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
- 1.
- mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
- 2.
- bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- 3.
- bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
- 4.
- bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung zur Aufnahme
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… Dritter Abschnitt – Spaltung zur Neugründung
- § 135 – Anzuwendende Vorschriften
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 146 – Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
-
… Dritter Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- § 148 – Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung
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… Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
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Siebentes Buch – Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 – Zwangsgelder
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024