§ 30 UmwG – Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Viertes Buch – Vermögensübertragung · Zweiter Teil – Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand · Erster Abschnitt – Vollübertragung
- § 176 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
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… Dritter Teil – Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen · Zweiter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen · Erster Unterabschnitt – Vollübertragung
- § 181 – Gewährung der Gegenleistung
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Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 208 – Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 225 – Prüfung des Abfindungsangebots
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… Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 270 – Abfindungsangebot
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Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Erster Teil – Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 313 – Barabfindung
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… Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 340 – Barabfindung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024