§ 49 StGB – Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- 1.
- An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- 2.
- Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
- 3.
- Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Zweiter Abschnitt – Die Tat · Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit
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… Zweiter Titel – Versuch
- § 23 – Strafbarkeit des Versuchs
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… Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
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… Vierter Titel – Notwehr und Notstand
- § 35 – Entschuldigender Notstand
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… Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Zweiter Titel – Strafbemessung
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Zweiter Titel – Hochverrat
- § 83a – Tätige Reue
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… Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
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… Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 98 – Landesverräterische Agententätigkeit
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… Sechster Abschnitt – Widerstand gegen die Staatsgewalt
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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… Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
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… Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
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… Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
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… Neunundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt
- § 330b – Tätige Reue
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AntiDopGAnti-Doping-Gesetz
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- § 4a – Strafmilderung oder Absehen von Strafe
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 31 – Strafmilderung oder Absehen von Strafe
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen · Abschnitt 1 – Strafvorschriften
- § 35 – Strafmilderung und Absehen von Strafe
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MedCanGMedizinal-Cannabisgesetz
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Kapitel 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften · Abschnitt 1 – Strafvorschriften
- § 26 – Strafmilderung und Absehen von Strafe
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TPGTransplantationsgesetz
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Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18 – Organ- und Gewebehandel
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026