§ 26 MedCanG – Strafmilderung und Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 25, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
- 2.
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MedCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026