§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 63 – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
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… Führungsaufsicht
- § 68c – Dauer der Führungsaufsicht
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… Siebenter Titel – Einziehung
- § 76a – Selbständige Einziehung
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a – Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a – Bildung terroristischer Vereinigungen
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StPOStrafprozeßordnung
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Fünfter Abschnitt – Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 – Ausnahmen
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 4 – Ermittlungen
- § 14a – Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026