§ 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 7 – Maßregeln der Besserung und Sicherung
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Dritter Teil – Heranwachsende · Erster Abschnitt – Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 – Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 – Ausweisungsinteresse
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz · Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- § 74 – Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 3 – Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
- § 39 – Gewahrsam
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Fünfter Abschnitt – Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 – Ausnahmen
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SGSoldatengesetz
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Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 2. – Dienstleistungsausnahmen
- § 67 – Zurückstellung von Dienstleistungen
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StPOStrafprozeßordnung
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
- § 463 – Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
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WPflGWehrpflichtgesetz
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Abschnitt 1 – Wehrpflicht · Unterabschnitt 3 – Wehrdienstausnahmen
- § 12 – Zurückstellung vom Wehrdienst
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026