§ 30 StGB – Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Zweiter Abschnitt – Die Tat · Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
- § 31 – Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
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… Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Siebenter Titel – Einziehung
- § 76a – Selbständige Einziehung
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a – Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
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… Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 159 – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
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GeschGehGGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
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Abschnitt 4 – Strafvorschriften
- § 23 – Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026