§ 38 SG – Hindernisse der Berufung
- 1.
- durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
- 2.
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.
- einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGSoldatengesetz
-
Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 1. – Begründung des Dienstverhältnisses
- § 41 – Form der Begründung und der Umwandlung
-
… 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
-
Dritter Abschnitt – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement · 3. – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
- § 58b – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
-
Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 2. – Dienstleistungsausnahmen
- § 65 – Ausschluss von Dienstleistungen
-
… 4. – Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
- § 76 – Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
-
-
WPflGWehrpflichtgesetz
-
Abschnitt 4 – Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
- § 30 – Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026